Vorliegend wurden – wie bereits dargetan – von Beginn weg im Wesentlichen keine Beiträge bezahlt. Der Beitragsausstand war folglich nicht von bloss kurzer Dauer. Auch konnte aufgrund der objektiven Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachgezahlt werden können.