so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 6.1. mit Hinweisen). Von einer derartigen Konstellation kann hier aber in Anbetracht der völligen Passivität des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. 3.6.2.