Eine völlig fehlende kritische Grundhaltung sowie eine gänzliche Passivität gelten als grobfahrlässiges Verhalten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.2.). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhalte dafür, dass sich der Beschwerdeführer um die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass er überhaupt jemals in die Geschäftsunterlagen Einsicht genommen hat. Er hat damit die Sorgfaltspflicht als Organ der Gesellschaft in zumindest grobfahrlässiger Weise verletzt. Seine diesbezüglichen Einwände sind zu seiner Entlastung nicht geeignet.