3.6. 3.6.1. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten als Geschäftsführer der F____ GmbH nicht nachgekommen. Aufgrund der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft werden praxisgemäss hohe Anforderungen an die Aufsichts- und Kontrollpflichten gestellt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.1.). Eine völlig fehlende kritische Grundhaltung sowie eine gänzliche Passivität gelten als grobfahrlässiges Verhalten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.2.).