Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang unlängst (erneut) klargestellt hat, begeht derjenige, der – etwa weil er als Strohmann eingesetzt wurde – als formelles Organ seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, praxisgemäss eben durch das Nicht-Wahrnehmen seiner Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit. Diese Pflichten bestehen namentlich unabhängig von der Frage, wie die Vertretung der Gesellschaft gegen aussen (und das Führen der rechtsverbindlichen Unterschrift für diese) geregelt ist (vgl. das Urteil 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis; siehe im Übrigen auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.4).