Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. dazu u.a. BGE 114 V 219, 223 E. 4a). 3.5.2. Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang unlängst (erneut) klargestellt hat, begeht derjenige, der – etwa weil er als Strohmann eingesetzt wurde – als formelles Organ seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, praxisgemäss eben durch das Nicht-Wahrnehmen seiner Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit.