3.4. Der Beschwerdeführer wendet letztlich ein, es treffe ihn kein Verschulden. Gemäss der klaren Aufgabenteilung zwischen ihm und E____ sei er lediglich für das operative Geschäft zuständig gewesen. E____ sei Vorsitzender Geschäftsführer und für die Administration (Abschluss von Verträgen etc.) zuständig gewesen. Die Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse hätten somit allein bei E____ gelegen (vgl. die Beschwerde). Er verweist zur Stützung seiner Ansicht (betr. Aufgabenteilung) auf diverse Unterlagen (insb. die von E____ vorgenommene Handelsregisteranmeldung [Beschwerdebeilage 9], die an E____ adressierte Kündigungsandrohung wegen Pachtzinsausstandes [