3.2. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die F____ GmbH in Bezug auf die infrage stehenden Beitragsausstände der Perioden 2019 bis 2020 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben die fälligen Beitragszahlungen weitgehend unbeglichen.