3.1. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bis am 17. März 2021 und damit auch in der fraglichen Zeit im Handelsregister als Geschäftsführer der F____ GmbH (mit Einzelunterschriftsberechtigung) eingetragen war (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt. Es ist ihm daher bis zu diesem Zeitpunkt formelle Organstellung zugekommen (vgl. Erwägung 2.3.1. hiervor). Was die damit verbundenen Pflichten angeht, ist auf die sub Erwägung 3.5.1. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen.