BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seiner Organe praxisgemäss nach einem strengen Massstab zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.2). 2.7.2. Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, lässt zwar nicht bereits den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner Organe zu (BGE 121 V 240, 244 E. 5.).