Genf 2008, Rz 205; siehe auch BGE 126 V 237, 239 E. 4. sowie die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 95/04 vom 8. März 2005 E. 5. und H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.3.1.). Diese haften – sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 212).