Diejenige für das Jahr 2020 wurde auf Fr. 16'500.85 reduziert. Aufrechterhalten blieb die Schadenersatzverfügung betreffend das Jahr 2019 (vgl. AB 1 sowie Beilage 11 zum Einspracheentscheid). II. a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. November 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, er sei von den Schadenersatzverfügungen vollumfänglich zu befreien. b) Die D____ Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde. c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.