Periode vom 6. September 2019 bis 31. Dezember 2019], Fr. 20'161.35 [Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020] und Fr. 7'049.25 [Periode vom 1. Januar 2021 bis 9. Februar 2021]). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 Einsprache (vgl. Beilage 7 zum Einspracheentscheid; bei AB 1). Am 8. Juli 2022 liess er der D____ Ausgleichskasse weitere Unterlagen zukommen (vgl. Beilage 8 zum Einspracheentscheid). In der Folge hiess diese die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 teilweise gut. Die Schadenersatzverfügung für das Jahr 2021 wurde aufgehoben. Diejenige für das Jahr 2020 wurde auf Fr. 16'500.85 reduziert.