{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-20", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-7_2023-04-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75460&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f2fc8529cc82f5ec2b7c56c13f623207"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.7", "SVG.2023.157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_499/2023 vom 18.09.2023)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:48", "Checksum": "4b4bd6c0a9dadeb53f310ffc9ad2a0ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)\nRegeste:\nSchadenersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_499/2023 vom 18.09.2023)\n\n3.6.\n3.6.1. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seinen Aufsichts- und\nKontrollpflichten als Geschäftsführer der F____ GmbH nicht nachgekommen. Aufgrund\nder einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft werden praxisgemäss hohe\nAnforderungen an die Aufsichts- und Kontrollpflichten gestellt (vgl. u.a. das\nUrteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.1.). Eine völlig\nfehlende kritische Grundhaltung sowie eine gänzliche Passivität gelten als\ngrobfahrlässiges Verhalten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013\nvom 28. Juni 2013 E. 3.2.2.). Vorliegend ergeben sich aus den Akten\nkeinerlei Anhalte dafür, dass sich der Beschwerdeführer um die Begleichung der ausstehenden\nSozialversicherungsbeiträge gekümmert hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass er\nüberhaupt jemals in die Geschäftsunterlagen Einsicht genommen hat. Er hat damit\ndie Sorgfaltspflicht als Organ der Gesellschaft in zumindest grobfahrlässiger\nWeise verletzt. Seine diesbezüglichen Einwände sind zu seiner Entlastung nicht\ngeeignet. Insbesondere kommt eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden\nDrittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen bloss als eher theoretische\nMöglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen\nexzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das\nVerschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint\nund in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass\nes offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste\n(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 6.1.\nmit Hinweisen). Von einer derartigen Konstellation kann hier aber in Anbetracht\nder völligen Passivität des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.\n3.6.2. Auch ist es als Schuldausschliessungsgrund denkbar,\ndass ein Arbeitgeber in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der\nAusgleichskasse einen Schaden zufügt, er aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig\nwird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften\nals erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es\neinem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch\ndas Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu\nretten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung\ngemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des\nUnternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und\nLieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände\nund einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten\nBeiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe\nsind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden\nVerbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden\nNichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma\nausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil des\nBundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2. mit Hinweisen). Je länger die\nLiquidationsprobleme andauern und die nicht geleisteten Beiträge sich\nsummieren, umso weniger kann sich ein Organ auf die hiervor beschriebene\n\"Business Defense\" berufen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des\nBundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.). Nach der\nRechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es daher – allenfalls abgesehen von\nkurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf\ngeschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (vgl. u.a. das Urteil des\nBundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Insbesondere\nwird das qualifizierte Verschulden vom Bundesgericht bejaht, wenn die\nBeitragszahlungspflicht während mehr als einem Jahr verletzt wird, zumal wenn\nes an einem konkreten Sanierungskonzept fehlt (vgl. u.a. das Urteil des\nBundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4). Vorliegend wurden\n– wie bereits dargetan – von Beginn weg im Wesentlichen keine Beiträge bezahlt.\nDer Beitragsausstand war folglich nicht von bloss kurzer Dauer. Auch konnte aufgrund\nder objektiven Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die geschuldeten\nBeiträge innert nützlicher Frist nachgezahlt werden können. Im Übrigen ist für\ndie Beurteilung der Verschuldensfrage nicht entscheidend, was die\nverantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung\neines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen\nerkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der\nSozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. das Urteil des\nBundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 7.3.2.). Diesbezügliche Bemühungen\ndes Beschwerdeführers sind – wie bereits mehrfach dargetan wurde – vorliegend nicht\nerkennbar. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch die\nBerufung auf den Lockdown unbehelflich erscheint; denn es wäre der Zugang zur\nKurzarbeitsentschädigung möglich gewesen.\n3.7.\nZusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden\nqualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die\nSchadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.\n3.8.\nDer Regelzeitpunkt der Kenntnis des Schadens ist auf den Tag der\nPublikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im\nSchweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) festzulegen (vgl. u.a. das Urteil des\nBundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.3.). Vorliegend eröffnete\ndas Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Juni 2021 mit Wirkung ab dem\n2. März 2021 den Konkurs über die bereits aufgelöste F____ GmbH. Das\nKonkursverfahren wurde am 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt. Die\nEinstellung wurde am 26. Juli 2021 definitiv (vgl. den Internet-Auszug aus dem\n"}