{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-20", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-7_2023-04-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75460&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f2fc8529cc82f5ec2b7c56c13f623207"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.7", "SVG.2023.157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_499/2023 vom 18.09.2023)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:48", "Checksum": "4b4bd6c0a9dadeb53f310ffc9ad2a0ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)\nRegeste:\nSchadenersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_499/2023 vom 18.09.2023)\n\n3.4.\nDer Beschwerdeführer wendet letztlich ein, es treffe ihn kein\nVerschulden. Gemäss der klaren Aufgabenteilung zwischen ihm und E____ sei er\nlediglich für das operative Geschäft zuständig gewesen. E____ sei Vorsitzender\nGeschäftsführer und für die Administration (Abschluss von Verträgen etc.)\nzuständig gewesen. Die Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse hätten somit allein\nbei E____ gelegen (vgl. die Beschwerde). Er verweist zur Stützung seiner Ansicht\n(betr. Aufgabenteilung) auf diverse Unterlagen (insb. die von E____\nvorgenommene Handelsregisteranmeldung [Beschwerdebeilage 9], die an E____\nadressierte Kündigungsandrohung wegen Pachtzinsausstandes [Beschwerdebeilage 7],\ndie von E____ ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages [Beschwerdebeilage 8]\nsowie die von E____ am 3. Februar 2021 vorgenommene Bilanzdeponierung\n[Beschwerdebeilage 10]). Daraus lässt sich jedoch aus den nachstehenden\nÜberlegungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n3.5.\n3.5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haften formell\neingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die\nFunktion eines Geschäftsführers ausüben, für den der Ausgleichskasse zufolge\nnicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den\ngleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.).\nGemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220)\nsind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung\nbefasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die\nInteressen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR (in\nder bis zum 31. Dezember 2022 anwendbar gewesenen Fassung) enthält einen –\nim Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR\nentsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So\nobliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und\ndie Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des\nRechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die\nOberaufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen\nsind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente\nund Weisungen (Ziffer 5). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer\nbestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, die Überwachungs- und\nKontrollpflichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Geschäftsführern. Kernstück\nder nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu\ngehört, dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung laufend über den\nGeschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert,\nnötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht.\nDie Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl.\ndazu u.a. BGE 114 V 219, 223 E. 4a).\n3.5.2. Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang unlängst\n(erneut) klargestellt hat, begeht derjenige, der – etwa weil er als Strohmann\neingesetzt wurde – als formelles Organ seinen gesetzlichen Verpflichtungen\nnicht nachkommt, praxisgemäss eben durch das Nicht-Wahrnehmen seiner\nÜberwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit. Diese Pflichten bestehen namentlich\nunabhängig von der Frage, wie die Vertretung der Gesellschaft gegen aussen (und\ndas Führen der rechtsverbindlichen Unterschrift für diese) geregelt ist (vgl.\ndas Urteil 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis; siehe im\nÜbrigen auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E.\n3.4).\n"}