{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-20", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-7_2023-04-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75460&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f2fc8529cc82f5ec2b7c56c13f623207"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.7", "SVG.2023.157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_499/2023 vom 18.09.2023)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:48", "Checksum": "4b4bd6c0a9dadeb53f310ffc9ad2a0ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)\nRegeste:\nSchadenersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_499/2023 vom 18.09.2023)\n\n2.7.\n2.7.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein\nVerschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder\ngrobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften\nmit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein\nArbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher\nLage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl.\nFrey, a.a.O., N 11; Kieser, a.a.O., N 35 sowie BGE 122 V\n156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V\n26, 30 E. 6.). Handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und\nleicht überschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die\nSorgfaltspflicht seiner Organe praxisgemäss nach einem strengen Massstab zu\nbeurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H\n112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.2).\n2.7.2. Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von\nVorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, lässt\nzwar nicht bereits den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner Organe\nzu (BGE 121 V 240, 244 E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit\ngilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE\n108 V 183, 187 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018\nE. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt daher\nden Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu\nbeantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit\nausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder\nnicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich\noder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht\ngefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch\ndas Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2.). Das eben\nGesagte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder\nExkulpationsgründe (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42).\n3.\n3.1.\nVorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bis am 17. März\n2021 und damit auch in der fraglichen Zeit im Handelsregister als\nGeschäftsführer der F____ GmbH (mit Einzelunterschriftsberechtigung) eingetragen\nwar (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt.\nEs ist ihm daher bis zu diesem Zeitpunkt formelle Organstellung zugekommen (vgl.\nErwägung 2.3.1. hiervor). Was die damit verbundenen Pflichten angeht, ist auf\ndie sub Erwägung 3.5.1. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen.\n3.2.\nDes Weiteren ist davon auszugehen, dass die F____ GmbH in Bezug auf\ndie infrage stehenden Beitragsausstände der Perioden 2019 bis 2020 ihrer\nBeitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV\nnicht korrekt nachgekommen ist. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben\ndie fälligen Beitragszahlungen weitgehend unbeglichen. Einzig am 7. September\n2020 wurde eine Akontozahlung von Fr. 3'700.-- geleistet (vgl. insb. die\nkorrigierte Schadenersatzverfügung vom 14. Oktober 2022 betr. die\nBeitragsperiode Januar bis Dezember 2020 [Anhang zum Einspracheentscheid vom\n14. Oktober 2022] sowie die Schadenersatzverfügung vom 11. Mai 2022 [Beilage 6.1\nzum Einspracheentscheid]). Die Beitragsforderungen mussten von Beginn weg gemahnt\nund in Betreibung gesetzt werden (vgl. implizit die Schadenersatzverfügungen\nvom 11. Mai 2022 [Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum Einspracheentscheid vom 14.\nOktober 2022] sowie den Anhang zum Einspracheentscheid [Beilage 11 zum\nEinspracheentscheid]). Die jeweiligen Mahnungen und Betreibungsunterlagen sind\nvon der Beschwerdegegnerin zur Edition offeriert worden (vgl. die\nBeschwerdeantwort mit Hinweis auf Beilage 5 zum Einspracheentscheid). Auf deren\nEinholung kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer die diesbezügliche\nSachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin gar nicht bestreitet (vgl.\nimplizit die Beschwerde). Die F____ GmbH ist ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten\nsomit von Anfang an nicht korrekt nachgekommen. Damit ist die\nWiderrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.5. hiervor) als gegeben zu erachten.\n3.3.\nNachdem über die F____ GmbH am 21.\nJuni 2021 mit Wirkung ab dem 2. März 2021 der Konkurs eröffnet und mit Entscheid des Zivilgerichtes\nBasel-Stadt vom 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt worden war, konnten\ndie Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich gemacht werden,\nwomit bei der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe der geltend gemachten –\nunbestrittenen – Beitragsausstände eingetreten war (vgl. dazu Erwägung 2.1. und\nErwägung 2.4. hiervor). Auch der Kausalzusammenhang zwischen der\npflichtwidrigen Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem\nEintritt des Schadens (vgl. Erwägung 2.6. hiervor) kann ohne weiteres als\ngegeben erachtet werden.\n"}