{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-20", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-7_2023-04-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75460&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f2fc8529cc82f5ec2b7c56c13f623207"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.7", "SVG.2023.157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_499/2023 vom 18.09.2023)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:48", "Checksum": "4b4bd6c0a9dadeb53f310ffc9ad2a0ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2023 AH.2022.7 (SVG.2023.157)\nRegeste:\nSchadenersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_499/2023 vom 18.09.2023)\n\n2.2.\nFügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu\nersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine\njuristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle\nmit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere\nPersonen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art.\n52 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des\nObligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG).\n2.3.\n2.3.1. Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG erstreckt\nsich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes\nwegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen\n(materielle Organe). Als formelle Organe gelten namentlich die Geschäftsführer\neiner GmbH (vgl. u.a. Marco Reichmuth, Die\nHaftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf\n2008, Rz 205; siehe auch BGE 126 V 237, 239 E. 4. sowie die Urteile des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts H 95/04 vom 8. März 2005 E. 5. und H 34/04\nvom 15. September 2004 E. 5.3.1.). Diese haften – sofern auch die übrigen\nVoraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer\nPflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die\nWillensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung\nund dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth,\na.a.O., Rz 212).\n2.3.2. Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden\naufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu\neinem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und\nsomit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die\nAusgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe\nauch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz\n256). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch\nim Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der\nOrganstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen.\nAllerdings ist der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges\nIndiz für das Ende der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1\nund Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.2; siehe auch Reichmuth, a.a.O., Rz 244). Das\nAusscheiden muss \"klar ausgewiesen\" sein (vgl. u.a. das Urteil des\nBundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.3).\n2.4.\n2.4.1. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist,\ndass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht\nmehr erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu u.a. Reichmuth, a.a.O., Rz 329). Bleiben die Beiträge wegen\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbezahlt, so gilt der Schaden als\neingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr oder nur noch teilweise im\nordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über\ndie Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)\nerhältlich gemacht werden können (BGE 136 V 268, 270 E. 2.2). Dies ist\nunter anderem der Fall, wenn die Beiträge gemäss Art. 15 AHVG auf dem Wege der\nBetreibung eingefordert werden und das Betreibungsverfahren zu einem\ndefinitiven Verlustschein führt oder wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven\neingestellt wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom\n29. Januar 2010 E. 3.3.1 und H 113/04 vom 31. Januar 2006 E. 2.1\nsowie H 34/01 vom 17. August 2001 E. 3.).\n2.4.2. Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der\nZahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des\nBeitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber\nund den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth,\na.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die\nBeiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung\n(EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge\ngemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie\nVerwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten\nund Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. u.a. Ueli Kieser, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 52, N 19 bis N 26 und Felix\nFrey, in: Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger,\nKommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, N 9).\n2.5.\nSodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten\nvoraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum\nBeitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer\nVorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitragsund Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE\n98 V 26, 29 E. 5; vgl. auch BGE 123 V 12, 15 E. 5b = Praxis 1997\nNr. 154).\n2.6.\nDes Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang\nzwischen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus.\nNebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang\nnotwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung\nzurückzuführen sein (vgl. Kieser, a.a.O.,\nN 29; Frey, a.a.O., N 20 sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr.\n90).\n"}