Da insofern der Beschwerdeführerin keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, gleichzeitig aber von einem offensichtlichen Verschulden der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, erscheint es sachgerecht, eine einzelfallbezogene Lösung zu treffen und von der Erhebung von Verzugszinsen abzusehen. Damit ist auch der die Verzinsungspflicht bestätigende Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (AB 5) aufzuheben. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufgehoben. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleiderer lic.