Diese Frage wurde vom Bundesgericht bejaht. Auch im Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 sah das Bundesgericht keinen genügenden Anlass, um ausnahmsweise auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten zu können. Es stellte in diesem Zusammenhang klar, die Ausgleichskasse habe gar keine Möglichkeit gehabt, im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV Akontozahlungen zu verlangen, nachdem sie erst im Frühjahr 2011 Kenntnis von Einkünften aus der Beteiligung an einer deutschen GmbH und Co. KG erhalten hatte.