Die von ihm beurteilten Sachverhalte lassen sich aber nicht mit dem vorliegend infrage stehenden vergleichen. In den Urteilen 9C_2030/2022 vom 30. September 2022 und 9C_228/2022 war zu beurteilen, ob die Ausgleichskasse zwei Personen, die während Jahren über keinen festen Wohnsitz verfügt hatten, und die sich schliesslich mehr als zwei Jahre nach ihrer Wohnsitznahme im Kanton Schaffhausen bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angemeldet hatten, zu Recht mit Verzugszinsen auf den rückwirkend erhobenen Beiträgen. Diese Frage wurde vom Bundesgericht bejaht.