Auch dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. implizit die Beschwerdeantwort). 4.6.2. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Das Bundesgericht hat zwar – soweit ersichtlich – bislang noch nie einen Ausnahmefall gemäss den erwähnten Mitteilungen des BSV als gegeben erachtet. Die von ihm beurteilten Sachverhalte lassen sich aber nicht mit dem vorliegend infrage stehenden vergleichen.