Er habe erklärt, dass es kaum Fälle gebe, in denen Verzugszinsen geschuldet seien, sofern die Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen würden. In seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen treffe, könnten einzelfallbezogene Lösungen getroffen werden. Die Ausgleichskassen hätten einem Fehlverhalten ihrerseits entsprechend Rechnung zu tragen. 4.4.3. Die Weisung geht somit – den Ausführungen des Bundesrates Rechnung tragend – einerseits davon aus, dass es grundsätzlich keine Fälle gibt, wo Verzugszinsen ohne Pflichtverletzung auf Seiten der Beitragspflichtigen geschuldet sind.