4.4.2. Wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor), wurden die Kernaussagen dieser bundesrätlichen Stellungnahme in die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200, datierend vom 30. März 2007, aufgenommen. Darin wird unter dem Titel "Verzugszinsen" festgehalten, der Bundesrat habe sich dagegen ausgesprochen, die Verzugszinspflicht vom Verschulden der Beitragspflichtigen am Verzug abhängig zu machen. Er habe erklärt, dass es kaum Fälle gebe, in denen Verzugszinsen geschuldet seien, sofern die Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen würden.