42 Abs. 2 AHVV). 4.3.2. Wie sich ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt, ist es gemäss einer Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zum Postulat Reimann betreffend Verzugszinsen bei nicht persönlich verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen in seltenen Ausnahmefällen möglich, auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Die Kernaussage der bundesrätlichen Ausführungen fand auch Eingang in die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200, datierend vom 30. März 2007 (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).