58 N 9 und N 26). 1.1.2. Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG – als gegeben zu erachten. 4.1.3. Gemäss Art. 4 Abs. 2 AHVG kann der Bundesrat von der Beitragsbemessung ausnehmen: