II. a) Hiergegen hat die A____ AG (Beschwerdeführerin) am 2. November 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Belastung mit Verzugszinsen aufzuheben. b) Die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde. c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein. III. Am 14. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe