{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-6_2023-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75145&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "9dcae9745c4dcab3cfec27e3cb36dd04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.6", "SVG.2023.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2023 AH.2022.6 (SVG.2023.106)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.03.2023 AH.2022.6 (SVG.2023.106)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.03.2023 AH.2022.6 (SVG.2023.106)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszinsen; vorliegend ausnahmsweise nicht geschuldet"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:37", "Checksum": "04481b8879c557e10b6dc85e36aecaeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2023 AH.2022.6 (SVG.2023.106)\nRegeste:\nVerzugszinsen; vorliegend ausnahmsweise nicht geschuldet\n\n\n4.4.3. Die Weisung geht somit – den Ausführungen des Bundesrates Rechnung tragend – einerseits davon aus, dass es grundsätzlich keine Fälle gibt, wo Verzugszinsen ohne Pflichtverletzung auf Seiten der Beitragspflichtigen geschuldet sind. Andererseits wird bei einem offensichtlichen Verschulden der Ausgleichskasse eine einzelfallbezogene Lösung befürwortet, wobei es dem Fehlverhalten der Ausgleichskasse Rechnung zu tragen gilt. Dies bedeutet letztlich, dass in den sehr seltenen Fällen mit fehlendem Verschulden von Seiten des Beitragspflichtigen und einem offensichtlichen Verschulden seitens der Ausgleichskasse eine Herabsetzung der Verzugszinsen resp. eine Befreiung von Verzugszinsen möglich und auch geboten ist.\n4.4.4. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442, 445 f. E. 5.2).\n4.5.2. Andererseits ist davon auszugehen, dass ein (systembedingter) Fehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin aufgetreten ist, der zur Nichterfassung der Löhne der AHV-Rentner geführt hat. Auch dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. implizit die Beschwerdeantwort).\n4.6.2. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Das Bundesgericht hat zwar – soweit ersichtlich – bislang noch nie einen Ausnahmefall gemäss den erwähnten Mitteilungen des BSV als gegeben erachtet. Die von ihm beurteilten Sachverhalte lassen sich aber nicht mit dem vorliegend infrage stehenden vergleichen. In den Urteilen 9C_2030/2022 vom 30. September 2022 und 9C_228/2022 war zu beurteilen, ob die Ausgleichskasse zwei Personen, die während Jahren über keinen festen Wohnsitz verfügt hatten, und die sich schliesslich mehr als zwei Jahre nach ihrer Wohnsitznahme im Kanton Schaffhausen bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angemeldet hatten, zu Recht mit Verzugszinsen auf den rückwirkend erhobenen Beiträgen. Diese Frage wurde vom Bundesgericht bejaht. Auch im Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 sah das Bundesgericht keinen genügenden Anlass, um ausnahmsweise auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten zu können. Es stellte in diesem Zusammenhang klar, die Ausgleichskasse habe gar keine Möglichkeit gehabt, im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV Akontozahlungen zu verlangen, nachdem sie erst im Frühjahr 2011 Kenntnis von Einkünften aus der Beteiligung an einer deutschen GmbH und Co. KG erhalten hatte. Des Weiteren legte das Bundesgericht dar, es sei auch nicht abwegig, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Erlass einer früheren Verfügung, mit welcher die Ausgleichskasse (auf den Beiträgen für 2006-2008) Verzugszinsen erhoben habe, die (einmalige oder ratenweise) Bezahlung von Beiträgen für 2009, allenfalls auf der Grundlage der Einkünfte der Vorjahre, hätte beantragen können (vgl. E. 8.3.2. des Urteils). Schliesslich verneinte das Bundesgericht im Urteil 9C_84/2012 vom 26. März 2012 explizit ein Verschulden der Ausgleichskasse. Es stellte namentlich klar, soweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden der Ausgleichskasse behaupte, weil diese die Beiträge erst verspätet eingefordert habe, könne ihr nicht beigepflichtet werden (vgl. E. 3.1. des Urteils). In den vom Bundesgericht beurteilten Fällen wurde somit ein Verschulden der Ausgleichskasse verneint und/oder den Beitragspflichtigen (implizit) vorgeworfen, sie hätten durch mehr Sorgfalt die Beiträge früher bezahlen können. Vorliegender Sachverhalt unterscheidet sich von diesen Fällen deutlich, da die Beschwerdeführerin die Löhne vorliegend rechtzeitig und vollständig gemeldet hat, mithin also ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, und die Nichterfassung der Löhne der AHV-Rentner einem Systemfehler, mithin einem offensichtlichen Fehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben ist. Da insofern der Beschwerdeführerin keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, gleichzeitig aber von einem offensichtlichen Verschulden der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, erscheint es sachgerecht, eine einzelfallbezogene Lösung zu treffen und von der Erhebung von Verzugszinsen abzusehen. Damit ist auch der die Verzinsungspflicht bestätigende Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (AB 5) aufzuheben.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufgehoben.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:"}