{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-6_2023-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75145&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "9dcae9745c4dcab3cfec27e3cb36dd04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.6", "SVG.2023.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2023 AH.2022.6 (SVG.2023.106)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.03.2023 AH.2022.6 (SVG.2023.106)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.03.2023 AH.2022.6 (SVG.2023.106)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszinsen; vorliegend ausnahmsweise nicht geschuldet"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:37", "Checksum": "04481b8879c557e10b6dc85e36aecaeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2023 AH.2022.6 (SVG.2023.106)\nRegeste:\nVerzugszinsen; vorliegend ausnahmsweise nicht geschuldet\n\n1.\n1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 58 N 9 und N 26).\n1.1.2. Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG – als gegeben zu erachten.\n4.1.3. Gemäss Art. 4 Abs. 2 AHVG kann der Bundesrat von der Beitragsbemessung ausnehmen: das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Art. 6quater Abs. 1 AHVV statuiert, dass Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge entrichten, der je Arbeitgeber Fr. 1'400.-- im Monat bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (sog. Rentnerfreibetrag).\n4.2.2. Für fällige Beitragsforderungen sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 AHVG). Der Bundesrat (vgl. Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG) erliess dazu insbesondere folgende Vorschriften: Verzugszinsen zu entrichten haben u.a. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).\n4.3.2. Wie sich ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt, ist es gemäss einer Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zum Postulat Reimann betreffend Verzugszinsen bei nicht persönlich verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen in seltenen Ausnahmefällen möglich, auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Die Kernaussage der bundesrätlichen Ausführungen fand auch Eingang in die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200, datierend vom 30. März 2007 (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).\n4.4.2. Wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor), wurden die Kernaussagen dieser bundesrätlichen Stellungnahme in die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200, datierend vom 30. März 2007, aufgenommen. Darin wird unter dem Titel \"Verzugszinsen\" festgehalten, der Bundesrat habe sich dagegen ausgesprochen, die Verzugszinspflicht vom Verschulden der Beitragspflichtigen am Verzug abhängig zu machen. Er habe erklärt, dass es kaum Fälle gebe, in denen Verzugszinsen geschuldet seien, sofern die Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen würden. In seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen treffe, könnten einzelfallbezogene Lösungen getroffen werden. Die Ausgleichskassen hätten einem Fehlverhalten ihrerseits entsprechend Rechnung zu tragen."}