In Anbetracht des wiederholten, kurzfristig angekündigten und teilweise unentschuldigten Fernbleibens von der beantragten mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführerin die Kosten für den unnötigen Aufwand aufzuerlegen. Gemäss § 26 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810) kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 16 SVGG eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 3'000.-- auferlegt werden. Vorliegend erscheint in Anbetracht des Vorerwähnten eine Gebühr von Fr. 1’000.-- als angemessen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen.