Am Verhandlungstag wurde dem Gericht telefonisch mitgeteilt, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe einen beruflichen Notfall und könne nicht an der Parteiverhandlung teilnehmen. Ein weiterer Beleg für den Grund der Abwesenheit bzw. ein Dispensationsgesuch wurde nicht eingereicht. Die Verhandlung fand sodann in Abwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin statt. Angesichts dieses Geschehensablaufs ist das Verhalten des Vertreters der Beschwerdeführerin als leichtsinnig zu bezeichnen, hat er sich doch zweimalig kurzfristig von der Parteiverhandlung abgemeldet, wobei er bei der letzten Abmeldung keinen ernsthaften Grund für seine Abwesenheit vorbringen konnte.