60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Eingabe vom 13. Dezember 2022). In der Folge wurde die mündliche Parteiverhandlung auf den 25. Januar 2023 angesetzt. Mit E-Mail vom 24. Januar 2023 wurde dem Gericht mitgeteilt, der Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, könne infolge Krankheit nicht an der Verhandlung teilnehmen.