II. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 7. September 2022 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde. Diese leitet die Beschwerde mit Eingabe vom 20. September 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und der darin verfügten Beitragspflicht. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.