{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-5_2023-02-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74846&W10_KEY=3230831&nTrefferzeile=6&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ff8e6a448078125880c233bc11d228ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.5", "SVG.2023.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.02.2023 AH.2022.5 (SVG.2023.57)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.02.2023 AH.2022.5 (SVG.2023.57)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.02.2023 AH.2022.5 (SVG.2023.57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist zu bejahen. 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Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten.\nDer Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Eingabe vom 13. Dezember 2022). In der Folge wurde die mündliche Parteiverhandlung auf den 25. Januar 2023 angesetzt. Mit E-Mail vom 24. Januar 2023 wurde dem Gericht mitgeteilt, der Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, könne infolge Krankheit nicht an der Verhandlung teilnehmen. Aus dem eingereichten ärztlichen Attest ging hervor, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis 5. Februar 2023 bescheinigt wurde. Daraufhin hat der Instruktionsrichter die Parteien auf den 15. Februar 2023 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Am Verhandlungstag wurde dem Gericht telefonisch mitgeteilt, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe einen beruflichen Notfall und könne nicht an der Parteiverhandlung teilnehmen. Ein weiterer Beleg für den Grund der Abwesenheit bzw. ein Dispensationsgesuch wurde nicht eingereicht. Die Verhandlung fand sodann in Abwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin statt.\nAngesichts dieses Geschehensablaufs ist das Verhalten des Vertreters der Beschwerdeführerin als leichtsinnig zu bezeichnen, hat er sich doch zweimalig kurzfristig von der Parteiverhandlung abgemeldet, wobei er bei der letzten Abmeldung keinen ernsthaften Grund für seine Abwesenheit vorbringen konnte. Unter diesen Umständen ist von einem unentschuldigten Fernbleiben des Vertreters der Beschwerdeführerin von der Parteiverhandlung auszugehen. In Anbetracht des wiederholten, kurzfristig angekündigten und teilweise unentschuldigten Fernbleibens von der beantragten mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführerin die Kosten für den unnötigen Aufwand aufzuerlegen. Gemäss § 26 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810) kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 16 SVGG eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 3'000.-- auferlegt werden. Vorliegend erscheint in Anbetracht des Vorerwähnten eine Gebühr von Fr. 1’000.-- als angemessen.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDie Beschwerdeführerin trägt eine Gebühr von Fr. 1'000.--.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}