11 AHVG, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, nicht möglich. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass ein vollständiger Erlass der AHV-Beiträge nur zulässig wäre, wenn der Versicherte den Mindestbeitrag zahlt (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Dasselbe gilt sinngemäss auch für die IV- und EO-Beiträge. Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür Rechtsmittelbelehrung