Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Anzumerken bleibt, dass nach der Praxis von der Möglichkeit des Nichteintretens nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2009 [8C_770/2008] E. 5.2 und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 110 ff.). Dies ist vorliegend der Fall.