Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2022, Verfügung vom 25. März 2022 und Schreiben vom 4. April 2022 aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen beizubringen (AB 5, 8 und 10). Überdies hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. April 2022 dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Rechtsfolgen angedroht (AB 15). Der Beschwerdeführer ist indes diesen Aufforderungen – in unentschuldbarer Weise – nicht nachgekommen. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.