Danach kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Der Versicherungsträger muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2022, Verfügung vom 25. März 2022 und Schreiben vom 4. April 2022 aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen beizubringen (AB 5, 8 und 10).