Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 an der Verrechnung der Forderung mit der Rente des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 50.-- festgehalten hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht nachgekommen. Danach kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt.