Mit Blick auf die Aktenlage bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weitere stichhaltige Begründung vorgebracht (vgl. E. 3.2.) sowie keine Unterlagen eingereicht hat, damit die Beschwerdeführerin prüfen konnte, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers berührt und in diesem Fall von einer Verrechnung der aussetehenden Beiträge mit der Rente des Beschwerdeführers abzusehen ist. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 an der Verrechnung der Forderung mit der Rente des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 50.-- festgehalten hat, ist nicht zu beanstanden.