Einsprache vom 6. April 2022 und ergänzende Begründung vom 13. April 2022, AB 11 und 12). Mit Blick auf die Aktenlage bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weitere stichhaltige Begründung vorgebracht (vgl. E. 3.2.) sowie keine Unterlagen eingereicht hat, damit die Beschwerdeführerin prüfen konnte, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers berührt und in diesem Fall von einer Verrechnung der aussetehenden Beiträge mit der Rente des Beschwerdeführers abzusehen ist.