Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG, des IVG und EOG (Bst. a) verrechnet werden. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E. 4.1 S. 288). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 6.1 S. 291; BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht einverstanden mit der Verrechnung und nicht in der Lage, der Forderung der Beschwerdegegnerin nachzukommen.