Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch als Nichterwerbstätiger verpflichtet ist, AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge im Jahr 2021 können der Beitragstabelle Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2021, S. 29 ff., entnommen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des ermittelten Akontobeitrages für das Jahr 2021 von Fr. 527.60 nicht. Dieser richtet sich nach den Verhältnissen des Vorjahrs (Art. 24 AHVV). Auch die Mahngebühr in Höhe von Fr. 30.-- erweist sich vorliegend als rechtens, kann doch gemäss Art. 34a AHVV eine Mahngebühr von 20-200 Franken erhoben werden. Gemäss Art.