Somit besteht für Männer bis 65 Jahre eine Pflicht, in die AHV einzubezahlen, dies unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer vorzeitig hat pensionieren lassen. Dasselbe gilt für die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO), wo die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar sind (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch als Nichterwerbstätiger verpflichtet ist, AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten.