Denn laut Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beginnt für Nichterwerbstätige die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Somit besteht für Männer bis 65 Jahre eine Pflicht, in die AHV einzubezahlen, dies unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer vorzeitig hat pensionieren lassen.