Der Beschwerdeführer nimmt die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahr. Gemäss dem Auszug aus dem Datenmarkt ist der Beschwerdeführer am 13. September 1958 geboren und ist demnach bis zur Vollendung des 65. Altersjahr- mithin bis 2023 - grundsätzlich beitragspflichtig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er gemäss seinen Angaben bereits eine AHV-Rente bezieht. Denn laut Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;