Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein. 1.2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 Beschwerde und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 25. März 2022 und der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 seien aufzuheben und auf die Erhebung der Beiträge sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahr.