Zudem gewährt sie dem Beschwerdeführer erneut eine 30ig-tägige Frist zur Einreichung der Unterlagen, um einen allfälligen Erlass der Beiträge zu prüfen (AB 10). Am 6. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 11) mit ergänzender Begründung vom 13. April 2022 (AB 12). Mit Schreiben vom 19. April 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, innert 30 Tagen die einverlangten Unterlagen einzureichen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid gefällt werde (AB 15). Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein.