Mit Schreiben vom 29. März 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Verrechnung nicht einverstanden. Dabei verwies er wiederum auf die in der Vergangenheit bereits bezahlten AHV-Beiträge und die Möglichkeit mittels der von ihm erteilten Vollmacht die Forderung der Beschwerdegegnerin mit dem Geld, welches ihm gestohlen worden sei, zu begleichen (AB 9). Mit Schreiben vom 4. April 2022 wies die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auf die Einsprachemöglichkeit gegen die Verfügung vom 25. März 2022 hin. Zudem gewährt sie dem Beschwerdeführer erneut eine 30ig-tägige Frist zur Einreichung der Unterlagen, um einen allfälligen Erlass der Beiträge zu prüfen (AB 10).