Falls der Beschwerdeführer die Verrechnung der ausstehenden Forderung mit der Rente als für ihn nicht zumutbar erachte, bittet die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Zustellung von Unterlagen zur Prüfung der Frage, ob in das beitreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen werde und bejahendenfalls ob von der Verrechnung der Forderung abzusehen sei (AB 8). Mit Schreiben vom 29. März 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Verrechnung nicht einverstanden.