Mit Verfügung vom 25. März 2022 kündigte die Beschwerdegegnerin an, die ausstehende Forderung in Höhe von Fr. 557.60 werde ab Mai 2022 im Umfang von Fr. 50.-- monatlich mit der Rente des Beschwerdeführers verrechnet. Falls der Beschwerdeführer die Verrechnung der ausstehenden Forderung mit der Rente als für ihn nicht zumutbar erachte, bittet die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Zustellung von Unterlagen zur Prüfung der Frage, ob in das beitreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen werde und bejahendenfalls ob von der Verrechnung der Forderung abzusehen sei (AB 8).